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Ein Pflegefall kommt oft plötzlich – und wird schnell zur finanziellen Belastung. Hohe Eigenanteile, große regionale Unterschiede und rechtliche Fragen sorgen für …
Ein Pflegefall kommt oft plötzlich – und wird schnell zur finanziellen Belastung. Hohe Eigenanteile, große regionale Unterschiede und rechtliche Fragen sorgen für Unsicherheit. Die ARAG-Experten erklären, worauf Betroffene achten sollten und welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen.
Pflegefall – was ist der erste Schritt?
Wird ein Mensch pflegebedürftig, sollte umgehend ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese ist bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt. Anschließend prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Das Ergebnis entscheidet über den Pflegegrad – und damit über die Leistungen der Pflegeversicherung.
Es gibt fünf Pflegegrade. Maßgeblich ist nicht die Erkrankung, sondern der Grad der Einschränkung im Alltag. Bewertet werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung und geistige Fähigkeiten. Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen die Leistungen aus.
Pflege bringt viele organisatorische Aufgaben mit sich: Anträge, Heimverträge oder die Organisation ambulanter Hilfe. Deshalb haben Pflegebedürftige und Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Diese wird von den Pflegekassen angeboten. Zusätzlich helfen Pflegestützpunkte, Sozialdienste, Wohlfahrtsverbände oder Pflegeeinrichtungen weiter.
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Laut einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft liegen die monatlichen Eigenanteile je nach Region zwischen rund 2.300 und 4.100 Euro. Im Bundesdurchschnitt sind es etwa 3.000 Euro pro Monat im ersten Heimjahr.
Reichen Einkommen und Rücklagen nicht aus, kann Sozialhilfe einspringen – allerdings erst, wenn vorhandenes Vermögen weitgehend eingesetzt wurde. Auch Wohneigentum ist nicht automatisch geschützt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass ein Haus verwertet werden muss, wenn es nicht als angemessen gilt (Az.: 12 A 3076/15).
Hohe Pflegekosten können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden, etwa als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Auch Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Pflege- oder Einkaufshilfen lassen sich teilweise absetzen.
Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Kinder werden nur dann zur Finanzierung der Pflege herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Liegt es darunter, übernimmt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Kosten.
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